Satzung

Clubsatzung des Rotaract Club Erlangen

In der Fassung vom 24.06..2020

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Rotaract Club Erlangen.
  1. Der Rotaract Club Erlangen hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Erlangen.
  1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres (nachfolgend Clubjahr).

§ 2 Patenschaft

  1. Patenclub des Rotaract Clubs Erlangen ist der Rotary Club Erlangen.
  1. Mitglieder aller Rotary Clubs in Erlangen können an allen Veranstaltungen des Rotaract Clubs Erlangen teilnehmen.
  1. Der Rotaract Club Erlangen ist weder Teil des ihn betreuenden Rotary Clubs Erlangen, noch haben der Rotaract Club Erlangen oder seine Mitglieder irgendwelche Rechte und Pflichten gegenüber dem Rotary Club Erlangen.

§ 3 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

  1. Der Zweck des Rotaract Clubs Erlangen richtet sich nach der einheitlichen Verfassung für Rotaract Clubs von Rotary International. 
  1. Zur Verfolgung seines Zwecks kann der Rotaract Club Erlangen auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen erwerben. 
  1. Der Rotaract Club Erlangen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Rotaract Clubs Erlangen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Rotaract Club Erlangen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Rotaract Clubs Erlangen keine Anteile am Vereinsvermögen. 

  1. Der Rotaract Club Erlangen verfolgt folgende Ziele:
  1. Förderung der Idee des Dienens und der Toleranz,
  2. Pflege von Kontakten innerhalb des Clubs und nach außen,
  3. Förderung des sozialen und kulturellen Engagements,
  4. Förderung der Allgemeinbildung der Mitglieder sowie
  5. Förderung der internationalen Verständigung.
  1. Im Hinblick auf die Ziele verhält sich der Rotaract Club Erlangen in religiöser, politischer und ethnischer Hinsicht neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  1. Ein Mitglied kann einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin für die Mitgliedschaft vorschlagen, ein Interessent bzw. ein Interessentin kann die Mitgliedschaft beantragen oder ein anderer Rotaract Club kann umgezogene oder ehemalige Mitglieder dem Rotaract Club Erlangen zur Aufnahme vorschlagen. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Rotaract Club Erlangen besteht nicht.
  1. Mitglied im Rotaract Club Erlangen kann jeder werden, der bereit ist, sich aktiv an der Erreichung der Ziele des Rotaract Club Erlangen zu beteiligen.
  1. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein, eine Altersbeschränkung nach oben besteht nicht.
  1. Es gibt 4 Formen der Mitgliedschaft:
  1. Aktive Mitglieder,
  2. Beurlaubte Mitglieder ,
  3. Pastmitglieder sowie
  4.  Ehrenmitglieder

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

  1. Jedes aktive Mitglied ist angehalten, sich bei Verhinderung auf der Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied vertreten zu lassen und dadurch sein Stimmrecht auszuüben. 

§ 5 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand sowie
  3. die Ausschüsse, sofern sie bei Bedarf eingesetzt werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Clubs. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
  1. Wahl, Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
  2. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Clubs,
  3. Beschlussfassung über Anträge, die vom Vorstand vorgelegt werden sowie
  4. alle weiteren Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung als Aufgabe zugewiesen worden sind.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Stimmübertragung vertreten sind und mindestens 14 Tage im Voraus ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn jeder Mitgliederversammlung von der Sitzungsleitung festzustellen.
  1. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Mitgliederversammlung kann bei gleicher Tagesordnung unmittelbar im Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung abgehalten werden, sofern auf diese Möglichkeit bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  1. Die Beschlüsse kommen mit einer Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen zustande. Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt.
  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im Rahmen regelmäßiger Zusammenkünfte (sog. Meetings) statt. Ein Ausschluss von Gästen ist möglich (sog. Interne Meetings). Reguläre Meetings sollen wöchentlich stattfinden.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht regulär aus: Präsident/in, Vize-Präsident/in, Clubmeister/in, Sekretär/in, Schatzmeister/in sowie Past-Präsident/in.
  1. Der Vorstand kann zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Ämtern um Beauftragte ergänzt werden, um den Anforderungen des Clubs gerecht zu werden. Beauftragte können beispielsweise für folgende Bereiche eingesetzt werden: Öffentlichkeitsarbeit, Soziales sowie Gäste. Beauftragte sind vollwertige Vorstandsmitglieder und haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Beauftragte werden im Rahmen der regulären Vorstandswahlen von der Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
  1. Führung der laufenden Geschäfte des Clubs,
  2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorbereitung von Veranstaltungen, wobei der Vorstand diese Aufgabe auch an Ausschüsse delegieren kann sowie
  4. alle Aufgaben, die durch diese Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  1. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde.
  1. Bei den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen haben sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend zu sein. Eine Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 8 Präsident/in

Der/die Präsident/in hat folgende Aufgaben:

  1. Vorsitz in der Mitgliederversammlung und bei Vorstandssitzungen,
  2. rechtsgeschäftliche,gesellschaftliche, außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung des Clubs nach außen, wobei er/sie einzelvertretungsberechtigt ist,
  3. Gegenzeichnung der Sitzungsprotokolle sowie
  4. Führung der laufenden Geschäfte des Clubs und des Vorstands.

§ 9 Vize-Präsident/in

Der/die Vize-Präsident/in hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der/des Präsidenten/in bei deren/dessen Abwesenheit, wobei er/sie einzelvertretungsberechtigt ist sowie
  2. Vertretung des Clubs bei gesellschaftlichen Anlässen zusammen mit dem Präsidenten/der Präsidentin.

§ 10 Clubmeister/in

Der/die Clubmeister/in hat folgende Aufgaben:

  1. Organisation der Meetings,
  2. Gestaltung des Clubjahres sowie
  3. rechtzeitige Veröffentlichung des monatlichen Programms.

§ 11 Sekretär/in

Der/die Sekretär/in hat folgende Aufgaben:

  1. Erledigung des Schriftverkehrs des Clubs,
  2. Führung der Sitzungsprotokolle,
  3. Führung des Beschlussbuches sowie
  4. geordnete Aufbewahrung des gesamten Schriftverkehrs.

§ 12 Schatzmeister/in

  1. Der/die Schatzmeister/in hat folgende Aufgaben:
  1. Verwaltung der Finanzen,
  2. Überwachung des fristgemäßen Eingangs der Mitgliedsbeiträge,
  3. Aufbewahrung der Belege,
  4. Erstellung der Kassenabrechnung am Clubjahresende sowie
  5. Unterrichtung des Präsidenten/der Präsidentin von der Stimmberechtigung der Mitglieder.
  1. Ausgaben können nur durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung bewilligt werden.

§ 13 Wahl und Nachwahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird – mit Ausnahme des/der Past-Präsidenten/in – von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Nominierungsausschusses mit einfacher Mehrheit gewählt.
  1. Der Vorstand wird für die Dauer eines Clubjahres gewählt. Sollte bis zum Beginn des nachfolgenden Clubjahres ein Vorstandsamt noch nicht neu gewählt worden sein, bleibt das jeweilige Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. 
  1. Als Nominierungsausschuss gilt der alte Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  1. Ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtsperiode nur durch die Neuwahl der Mitgliederversammlung abgewählt werden.      
  1. Falls ein Vorstandsmitglied sein Amt zur Verfügung stellt, besetzen die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Amt bis zum Ablauf der Amtszeit neu. Zur Neubesetzung genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. 

§ 14 Ausschüsse

  1. Als ständige Ausschüsse können insbesondere eingesetzt werden:
  1. ein internationaler Ausschuss,
  2. ein Sozialausschuss sowie
  3. ein Kulturausschuss
  1. Weitere Ausschüsse können im Bedarfsfall vom Vorstand eingesetzt werden.
  1. Jedem Ausschuss steht ein Ausschussvorsitzender/eine Ausschussvorsitzende vor. Diese/r wird von dem Präsidenten/der Präsidentin vorgeschlagen; durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung wird er/sie in seinem/ihrem Amt bestätigt. Er/Sie ist dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Der/Die Ausschussvorsitzende kann sich im Bedarfsfall Mitglieder zur Arbeit heranziehen. Er/Sie hat für jedes Jahr ein Programm der geplanten Aktivitäten zu erstellen.

§ 15 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sollen, im Rahmen der eigenen Möglichkeit und solange es Beruf, Studium o.Ä. zulassen, an den Veranstaltungen des Clubs teilnehmen.
  1. Die Mitglieder  sollen aktiv an der Clubarbeit mitwirken, insbesondere im Laufe der Mitgliedschaft Ämter innerhalb des Clubs nach Möglichkeit übernehmen und sich bei mindestens einem Sozialprojekt pro Clubjahr an der Organisation oder der Durchführung beteiligen.

§ 16 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
  1. der Club sich auflöst,
  2. das Mitglied schriftlich oder per E-Mail seinen Austritt erklärt oder
  3. das Mitglied ausgeschlossen wird.
  1. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Rotaract Club Erlangen und der gesamten rotarischen Familie.     
  1. Das Mitglied ist selbst dazu verpflichtet, sich nach dem Austritt aus dem Rotaract Club Erlangen um die Löschung der Daten aus dem Portal „meinrotaract“ zu kümmern.

§ 17 Mitgliedsausschluss

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
  1. es die Beiträge nicht entrichtet oder
  2. es dem Club erheblichen Schaden zufügt.
  1. Den begründeten Antrag auf Ausschluss kann jedes aktive Mitglied schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand stellen. Über den Ausschluss eines Mitglieds stimmt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit ab. Beim Ausschluss hat der Präsident/die Präsidentin die Aufgabe, das ausgeschlossene Mitglied unverzüglich und schriftlich oder per E-Mail darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Mitgliedsbeitrag

  1. Der jeweils zu entrichtende jährliche Mitgliedsbeitrag ist fristgerecht zu zahlen. 
  2. Von der fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags hängt die Stimmberechtigung des jeweiligen aktiven Mitglieds ab.
  3. Die näheren Einzelheiten zum Mitgliedsbeitrag sind in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 19 Mitgliederaufnahme

  1. Kommt ein Gast für eine Mitgliedschaft im Rotaract Club Erlangen in Frage, so wird dieser Gast von einem Mitglied als seinem ersten Bürgen dem Vorstand zur Aufnahme vorgeschlagen. Der Vorstand entscheidet, gegebenenfalls in Rücksprache mit der Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. 
  1. Ein Gast kommt für eine Mitgliedschaft beim Rotaract Club Erlangen in Frage, wenn er
  1. regelmäßig an den Meetings und an anderen Veranstaltungen des Rotaract Clubs Erlangen teilgenommen hat und teilnimmt,
  2. sich bei mindestens einer Sozialaktion engagiert hat oder an mindestens einer weiteren Aktion des Rotaract Clubs Erlange mitgewirkt oder einen Vortrag gehalten hat sowie
  3. sich in das Clubleben integriert.
  1. Ist ein Gast bereits Mitglied eines anderen Rotaract Clubs gewesen, so sind an eine Aufnahme in den Rotaract Club Erlangen keine besonderen Aufnahmeerfordernisse zu stellen. Insbesondere kann der Vorstand allein über die Mitgliedschaft abstimmen.

§ 20 Beurlaubte Mitglieder

  1. Ist es einem Mitglied aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen nicht möglich, regelmäßig an den Clubveranstaltungen teilzunehmen, so kann das Mitglied beim Vorstand einen Antrag auf Beurlaubung stellen. 
  2. Über den Antrag auf Beurlaubung ist vom Vorstand ein Beschluss zu fassen und dieser der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Beurlaubung ist auf ein Jahr befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
  1. Beurlaubte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 21 Pastmitgliedschaft

  1. Ist es einem Mitglied aus beruflichen, ausbildungsbedingten oder Altersgründen nicht mehr möglich, an den Clubveranstaltungen teilzunehmen, möchte das Mitglied aber dem Club freundschaftlich verbunden bleiben, so kann das Mitglied beim Vorstand einen Antrag auf Pastmitgliedschaft stellen. 
  1. Über diesen Antrag ist vom Vorstand ein Beschluss zu fassen und dieser der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 22 Gäste

  1. Jedes Mitglied kann jederzeit einen Gast zu einem Meeting mitbringen. Dieses Mitglied dient dem Gast als Paten. Dem Präsidentin/Der Präsidentin ist das Recht eingeräumt, einem Gast die Teilnahme an einem Meeting zu verweigern. 
  2. Ein Gast hat sich bei seiner ersten Teilnahme an einem Meeting vorzustellen. Eine mehrmalige Anwesenheit bei Meetings und Veranstaltungen des Rotaract Clubs Erlangen stellt keine Anspruchsgrundlage für die Aufnahme in den Club dar.
  1. Wenn Gäste wiederum Gäste mitbringen wollen, gilt Absatz 1 entsprechend.
  1. Für den Fall, dass ein Gast aus eigenem Antrieb zum Club kommt, bestimmt der Vorstand einen Paten nach Rücksprache mit dem Gast, sofern kein/e Gästebeauftragte/r Mitglied des Vorstandes ist.
  1. Der Gaststatus ist zeitlich begrenzt und wird im Einzelfall vom Vorstand festgelegt.

§ 23 Datenschutz

  1. Der Rotaract Club Erlangen benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. 
  1. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetztes und der sonstigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Club verarbeitet. 
  1. Jedes Clubmitglied hat das Recht auf:
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  3. Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  4. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Club (sog. Recht auf Vergessenwerden) sowie
  5. Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (sog. Recht auf Datenübertragung).
  1. Zudem willigt jedes Clubmitglied ein, dass Aufnahmen (Bilder und Videos), auf denen das Clubmitglied zu erkennen ist, auf den gängigen Kanälen des Rotaract Clubs Erlangen, des Rotaract Distrikts 1880, von Rotaract Deutschland sowie von Rotary International veröffentlicht werden dürfen, insbesondere auf Facebook, Instagram sowie in den Rotaract News.     

§ 24 Vereinsordnungen

Der Rotaract Club Erlangen kann Vereinsordnungen (insbesondere eine Geschäftsordnung) beschließen. Diese werden nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 25 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung nicht mit den Regelungen der einheitlichen Verfassung für Rotaract Clubs von Rotary International oder dem Rotary Code of Policies im Einklang stehen, die dieser Satzung vorgehen, oder gegen die geltende Rechtsordnung verstoßen, so ist diese ungültig und entsprechend zu ändern.
  1. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungenbleibt davon unberührt.

§ 26 Auflösung des Clubs und Anfallsberechtigung

  1. Der Rotaract Club Erlangen ist aufzulösen, wenn :
  1. die Mitgliederversammlung die Selbstauflösung beschließt oder
  2. Rotary International die Auflösung verfügt.
  1. Der Präsident/Die Präsidentin und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Rotaract Clubs Erlangen. 
  1. Anfallsberechtigt im Falle der Auflösung des Rotaract Clubs Erlangen ist der Rotary Club Erlangen.

§ 27 Satzungsänderung und Anerkennung der Satzung bei Neuaufnahmen

  1. Satzungsänderungen, die mit der Einheitlichen Verfassung für Rotaract Clubs von Rotary International, dem Rotary Code of Policies und der geltenden Rechtsordnung in Einklang stehen müssen, werden mit der Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
  1. Die Satzung muss beim Eintritt in den Rotaract Club Erlangen jedem Mitglied vorgelegt und anerkannt werden. 

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.